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2. Das Wesen der EA-Rechnung

Die Einnahmen- / Ausgabenrechnung (EA-Rechnung nach § 4 Abs. 1 EStG), wird aufgrund ihrer Eigenschaften auch als Geldverkehrsrechnung bezeichnet. Denn oberster Grundsatz der EA-Rechnung ist, dass nur tatsächliche Geldflüsse betrachtet werden. D. h. für die EA-Rechnung ist der Zeitpunkt der Bezahlung und nicht der Zeitpunkt der Rechnungslegung wesentlich. Von dieser Regelung gibt es allerdings einige Ausnahmen, z.B. die Abschreibung (siehe Kapitel über die Abschreibung).

Die EA-Rechnung arbeitet nach folgendem einfachen Schema:

 

Betriebseinnahmen

-

Betriebsausgaben

-

Abschreibung (AfA)

=

Betriebserfolg oder Verlust

Die Steuer kann Brutto oder Netto behandelt werden. Bei der Netto-Verrechnung werden alle Einnahmen und Ausgaben ohne Umsatzsteuer eingetragen, d. h. die Umsatzsteuer ist nicht im Buchungsbetrag enthalten. Bei der Brutto-Verrechnung ist die Umsatzsteuer und somit auch die Steuerschuld bzw. die Steuergutschrift im Buchungsbetrag selbst enthalten. In diesem Skript wird lediglich die Netto Methode angewandt, die meist am einfachsten zu buchen ist. Bei der Brutto-Verrechnung müssten Sie zusätzlich alle Umsatzsteuergeldflüsse buchen und auf die Ausgabe der Bruttobeträge achten. Verwechseln Sie die Brutto- bzw. Nettomethode nicht mit der prinzipiellen Möglichkeit Beträge Brutto oder Netto in Buchhaltungsprogrammen zu erfassen! Dies hat nichts mit der erwähnten Brutto- bzw. Nettomethode zu tun. Bei der Angabe von Brutto Beträgen errechnen die Buchhaltungsprogramme automatisch den Nettobetrag.

Ein Verlustvortrag, die Bildung von Rückstellungen bzw. Rücklagen und die begünstigte Eigenkapitalversteuerung sind bei der Einnahmen- / Ausgabenrechnung nicht möglich!

Einige Grundregeln der Einnahmen- / Ausgabenrechnung :

  • Die EA-Rechnung stellt eine Geldflussrechnung dar
  • Anlagevermögen kann nur über mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden (ausgenommen geringwertige Wirtschaftsgüter)
  • Geldentnahmen und Geldeinlagen (privat) werden i.d.R. nicht berücksichtigt, nur der Geldfluss (Geldvermehrung bzw. Verminderung durch die Geschäftstätigkeit) wird aufgezeichnet (ausgenommen Kassabuch mit Bestandsverrechnung). Dies gilt auch für Kredite (d. h. der Aufnahme und der Rückzahlung von Geldschulden)! Die Zinsen und sonstige Nebenkosten stellen jedoch eine Betriebsausgabe dar!
  • Vorsicht bei Vorauszahlungen (auch hier ist ev. eine Ausgabenverteilung auf mehrere Jahre vorzunehmen!)


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