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28. Die Zusammenfassende Meldung (ZM)

Unbenanntes Dokument

FRISTEN:

 

Analog der Umsatzsteuervoranmeldung (AB 2006; davor Quartalsmeldungen)

Die ZM ist daher wie bei der Umsatzsteuervoranmeldung entweder monatlich oder im Quartal abzugeben.

 

 

Werden innergemeinschaftliche Lieferungen durchgeführt, so ist vierteljährlich auch eine zusammenfassende Meldung (kurz ZM) zu erstellen und beim Finanzamt abzugeben. Wurden keine IG-Lieferungen durchgeführt (bleibt das Formular also leer), muss es weder erstellt noch abgegeben werden (auch wenn Sie eine UID beantragt haben)!

Besorgen Sie sich bitte den amtlichen Vordruck (U 13). F.E.A.R. hilft Ihnen insofern, als dass Sie alle gebuchten IG-Lieferungen mit den notwendigen Daten anzeigen und ausdrucken (allerdings nicht auf das Formular U 13 bzw. U 14 für das Fortsetzungsformular) können, sofern Sie bei der Buchung die UID-Nummer des Kunden angegeben haben (siehe Buchungsdetails in der F.E.A.R.-Hilfe). Sie müssen danach nur die notwendigen Daten auf das Formular übernehmen! Kontrollieren Sie aber bitte unbedingt die Daten auf Richtigkeit und Vollständigkeit!

Es gibt auch die Möglichkeit der elektronischen Datenübermittlung über Finanzonline.

Die ZM muss spätestens einen Monat nach Ende des Meldezeitraums beim Finanzamt abgegeben werden, ansonsten kann ein Verspätungszuschlag von 1% der gemeldeten Bemessungsgrundlagen verhängt werden (Obergrenze: EUR 2.200,--)!

Nähere Details entnehmen Sie bitte dem Formular selbst bzw. erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt. Beachten Sie bitte, dass die ZM eventuell auch für Dreiecksgeschäfte (Art. 25 Abs. 6 UStG) zu erstellen ist.

 


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