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29. Umsatzsteuerkonforme Rechnungen

Unbenanntes Dokument

Um sich die Vorsteuer von einer Rechnung abziehen zu können, muss die Rechnung bestimmte Merkmale nach dem Umsatzsteuergesetz aufweisen:

  • Name und Anschrift des eigenen Unternehmers (Leistungserbringer)
  • Name und Anschrift des Kunden (Leistungsempfänger)
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten Leistung
  • Tag der Lieferung oder Leistungserbringung
  • Den anzuwendenden Steuersatz (bei eine Steuerbefreiung ist ein entsprechender Hinweis nötig!)
  • Der auf das Entgelt entfallende Steuerbetrag
  • Das Ausstellungsdatum
  • Eine fortlaufende Nummer
  • Ihre UID-Nummer
  • Bei einem Gesamtbetrag über EUR 10.000,--: Die UID-Nummer des Leistungsempfängers
    (ab 1.7.2006)

Eine Rechnung unter EUR 150,-- ist eine Kleinbetragsrechnung. Für diese gelten einige Erleichterungen:

  • Name und Anschrift des liefernden Unternehmens.
  • Menge und handelsübliche Bezeichnung der gelieferten Gegenstände oder Art und Umfang der erbrachten Leistung.
  • Tag der Lieferung oder Leistungserbringung.
  • Entgelt und Steuerbetrag für die Lieferung in einer Summe.
  • Der angewendete Steuersatz.

Wenn der Empfänger zustimmt, sind übrigens auch elektronisch übermittelte Rechnungen gültig. Die Echtheit einer Rechnung müssen Sie mit einem entsprechenden Zertifikat sicherstellen. Nicht signierte Rechnungen werden nicht mehr anerkannt! ! Der Empfänger muss die Rechnung in signierter Form aufbewahren!

 

Sie können Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers elektronisch übermitteln. Am besten in einer signierten Mail im PDF Format. Mahnungen sollten Sie jedoch weiterhin per Post zustellen lassen, am besten Eingeschrieben mit Rückschein.

 

Manche Unternehmen können sich eine gesondere Angabe des Leistungsdatums ersparen, wenn ein Hinweis darauf gegeben ist, dass Ausstellungsdatum gleich dem Leistungsdatum ist!

Folgende Möglichkeiten der Rechnungsübermittlung sind möglich:

  • Persönlich
  • In gedruckter Form (z.B. per Post)
  • In elektronischer Form, nur wenn die elektronische Rechnung ausreichend signiert ist
  • per Fax nur mehr bis 31.12.2005 (ab dann nur mehr in signierter Form möglich, was praktisch wohl nicht realisierbar ist).
    Das Finanzministerium hat eine Gnadenfrist für Fax-Rechnungen bis 31.12.2006 genehmigt.

 


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