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3. Für wen ist die Einnahmen- / Ausgabenrechnung geeignet?

Unbenanntes Dokument

Die EA-Rechnung mit F.E.A.R. ist für folgende Einkommensarten besonders gut (auch für Laien) geeignet:

  • selbständige Arbeit
  • Gewerbebetrieb

Natürlich können auch alle anderen Personen die eine EA-Rechnung betreiben wollen, müssen oder dürfen F.E.A.R. verwenden. Dazu zählen insbesonders Bauen und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung.

Im Programm und in diesem Skript wird öfters auch auf die Buchführung für Laien Bezug genommen. Die Haftung für die Korrektheit oder korrekte Behandlung aller notwendigen steuerlichen und buchhalterischen Fragen müssen wir ablehnen! Wir legen jedem zusätzlich die Anschaffung von einschlägiger Fachliteratur und den Besuch eines Kurses ans Herz (siehe Literaturverzeichnis).

Wer kann und soll nun also die EA-Rechnung mit F.E.A.R. verwenden?

  • Personen mit Einkünften aus selbständiger Arbeit (§22 EStG)

Dazu gehören vor allem jene Personen, die einer freiberuflichen Tätigkeit nachkommen. Beispiele für eine freiberufliche Tätigkeit sind:

    • Ärzte
    • Rechtsanwälte
    • Ziviltechniker
    • Wirtschaftstreuhänder
    • Versicherungsmathematiker
    • Bildberichterstatter
    • Journalisten
    • Dolmetscher
    • Übersetzer
    • Hebammen
    • Und viele mehr

Personen welche Einkommen aus selbständiger Arbeit haben, können immer eine EA-Rechnung betreiben. Es existiert (im Gegensatz zu den Gewerbetreibenden) keine Umsatzgrenze!

  • Personen mit Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 23 EStG)

Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind Einkünfte aus einer selbständigen, nachhaltigen Betätigung, die mit Gewinnabsicht unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, wenn die Betätigung weder der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen noch als selbständige Arbeit anzusehen ist.

Firmengründer bzw. Besitzer (z.B. eines Einzelhandelsunternehmen oder eine OEG oder KEG) haben meist Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Sie können jedoch nur dann eine EA-Rechnung betreiben, wenn Sie die Buchführungsgrenzen ( 400.000 Euro bzw. 600.000 Euro für den Lebensmitteleinzelhandel und den Gemischtwarenhandel) nicht überschreiten UND wenn sie KEINE protokollierten Kaufleute sind (Ges. m. b. H.s, AGs, KGs, OHGs und protokollierte (d.h. in das Firmenbuch eingetragene) Einzelhandelskaufleute können daher prinzipiell keine EA-Rechnung betreiben!). Nähere Details hierzu erhalten Sie im Kapitel „Die Buchführungsgrenzen“.

Erfüllen Sie diese Anforderungen, dann fallen Sie ebenfalls in die Zielgruppe von F.E.A.R.!

  • Personen mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft (§ 21 EStG) und alle anderen Einkunftsarten:

Diese Personen können/müssen zwar ebenfalls unter bestimmten Voraussetzungen eine EA-Rechnung führen, jedoch empfehlen wir dies nur, wenn Sie das entsprechende Wissen dazu haben, da es hier einige Sonderregelungen gibt, die durch dieses Skript nicht gedeckt werden.

Physische Personen können durchaus unter mehrere Einkunftsarten fallen, so kann z.B. ein Rechtsanwalt (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) auch eine kleine Einzelhandelsfirma, welche sich auf Spezialsoftware für Rechtsanwälte konzentriert, und eine OEG haben, die mit Büromaterial handelt, sowie an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung beteiligt sein. In diesem Fall kann er sowohl bzw. muss er für jede „Firma“ eine eigene Buchhaltung führen. Für seine Kanzlei, die Einzelhandelsfirma und die OEG (sofern diese unter die Buchführungsgrenze fällt) kann er jeweils eine EA-Rechnung betreiben, für die Ges.m.b.H. muss er allerdings eine doppelte Buchführung betreiben, auch wenn sie unter die Buchführungsgrenzen fallen (Beispiel siehe Grafik).

 


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