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35. Die Einfuhr aus einem Drittland (gilt nicht für EU-Länder!)
Unbenanntes Dokument
Bei der Wareneinfuhr aus einem Drittland fällt die Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) an. I.d.R. gilt für die Einfuhrumsatzsteuer die Vorsteuerabzugsberechtigung (sofern Sie über diese prinzipiell verfügen). Die Einfuhrumsatzsteuer wird oft von der Spedition für Sie gezahlt und daher von der Spedition in Rechnung gestellt!
Vergessen Sie nicht die Einfuhrumsatzsteuer in F.E.A.R. als „ 120 EUSt“ steuerlich zu erfassen, damit F.E.A.R. den Vorsteuerabzug korrekt durchführen kann (eigene Zeile auf der Umsatzsteuervoranmeldung), sofern dieser zulässig ist.
Ab 1. Oktober 2003 kann mit der Spedition die „Direktzahlung der EUSt“ vereinbart werden. D.h. die Spedition bzw. einführende Stelle meldet den zu zahlenden EUSt Betrag an das Finanzamt. Sie zahlen dann den EUSt Betrag direkt auf Ihr Finanzamtskonto ein. In diesen Fällen dürfen Sie NICHT die Steuerart „120 EUSt“ verwenden! In der Umsatzsteuervoranmeldung sind solche Umsätze in der neuen Kennzahl 083 „Vorsteuern betreffend die geschuldete auf dem Abgabenkonto verbuchte Einfuhrumsatzsteuer (§12 Abs. 1 Z 2 lit. B)“ einzutragen!
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