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37. Innergemeinschaftliche Lieferungen (Lieferungen in das EU-Gebiet)
Unbenanntes Dokument
Die Lieferung an einen Unternehmer im EU-Gebiet kann unter folgenden Voraussetzungen steuerfrei erfolgen:
- Die Ware wird von einem EU-Land in ein anderes befördert (hierfür ist ein Nachweis erforderlich).
- Der Empfänger ist Unternehmer, er erwirbt den Gegenstand für sein Unternehmen.
- Der Abnehmer ist Erwerbsteuerpflichtig.
- Der Abnehmer kann eine gültige UID vorweisen.
- Sie selbst haben eine gültige UID.
- Die Rechnung enthält die UIDs beider beteiligten Unternehmer sowie einen Hinweis auf eine „steuerfreie IG-Lieferung“.
Der Nachweis der Warenbeförderung in ein anderes EU-Land ist in diesem Fall relativ leicht zu erbringen, denn im Gegensatz zur Drittlandslieferung wird lediglich die Kopie der Rechnung oder des Lieferschein und die Empfangsbestätigung des Unternehmers benötigt. Wird der Gegenstand abgeholt, so wird eine Erklärung des Abnehmers über die Beförderung in ein anderes EU-Land benötigt. In diesem Fall ist die Identität des Kunden festzuhalten (Kopie des Reisepasses, Führerscheins, etc.). In allen Fällen benötigen Sie die UID Ihres Vertragspartners, geben Sie ihm auch Ihre UID bekannt. Bei neuen Partnern sollten Sie die UID überprüfen lassen!
Die Gültigkeit einer UID kann beim UID-Büro des Bundesministeriums für Finanzen angefragt werden. Das Büro ist unter der Nummer 0810 00 53 10 zu erreichen (Fax: 0810 00 50 12). F.E.A.R. selbst bietet die Möglichkeit eines kurzen Checks der UID im Internet. Klicken Sie dazu einfach auf die Schaltfläche „Überprüfen“ bei der UID-Eingabe im Buchungsdialogs (Buchungsdetails). Der Möglichkeit der (kostenlosen) Prüfung sollten Sie unbedingt nachkommen (das UID-Büro hilft ihnen bei Fragen gerne weiter)! Seit 2003 ist auch die sofortige kostenlose Stufe 1 Überprüfung über FinanzOnline direkt im Internet möglich (siehe https://finanzonline.bmf.gv.at).
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Eine Stufe 1 Überprüfung können Sie auch im Internet über Finanzonline unter https://finanzonline.bmf.gv.at/ durchführen. Nutzen Sie diese einfache Möglichkeit und heben Sie einen Ausdruck des Ergebnisses bei den Unterlagen auf!
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Wird den Regelungen der steuerfreien Lieferung nicht entsprochen, wird grundsätzlich zum normalen inländischen Steuersatz exportiert. Wenn Sie mehr als EUR 100.000,-- in ein anderes EU-Land an nicht Unternehmer (also nicht steuerfreie Lieferungen) ausführen, so müssen Sie im anderen EU-Land nach dessen Steuersätzen versteuern (Sie benötigen daher dort eine Steuernummer!). Ihr Steuerberater hilft ihnen in solchen Fällen sicher gerne weiter!
Tätigen Sie eine steuerfreie IG-Lieferung, vergessen Sie nicht in F.E.A.R. den Steuersatz „ 100 IG-Lieferung“ auszuwählen, damit die Position korrekt auf der Umsatzsteuervoranmeldung aufscheint!
Innergemeinschaftliche Lieferungen von Fahrzeugen bzw. IG-Bestimmungen für Fahrzeuglieferer (Kennzahlen 017 und 018 auf der Umsatzsteuererklärung werden von F.E.A.R. nicht unterstützt und müssten händisch ermittelt werden)!
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