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48. EinkommenssteuervorauszahlungEinkommenssteuervorauszahlung
Unbenanntes Dokument
Sie haben jeweils vierteljährlich Einkommensteuervorauszahlungen zu leisten und zwar jeweils am 25.2, 25.5, 25.8. und 25.11. Die Höhe dieser Vorauszahlung wird vom Finanzamt vorgeschrieben und richtet sich dabei nach der letzten Veranlagung. Beruht diese Berechnungsgrundlage auf dem vergangenen Jahr, so wird die Vorauszahlung um 4% erhöht, ansonsten um 5%. Sollte die Einkommensteuer nicht mehr als EUR 300,-- pro Jahr betragen, so entfällt die Vorschreibung.

Sollten Sie im aktuellen Kalender wesentlich weniger Einkommen haben, als im vorangegangenen Jahr, so können Sie, unter Angabe einer plausiblen Begründung, die Herabsetzung der ESt-Vorauszahlung beim Finanzamt beantragen. |
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