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49. Die Werbeabgabe
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Wer eine Werbebotschaft gegen Entgelt verbreitet (d. h. eine Werbeleistung erbringt) muss eine Werbeabgabe entrichten. Dies gilt übrigens nur für Werbung im Inland! Ausgenommen davon ist die Eigenwerbung (z.B. Logo am Firmenfahrzeug).
Die Werbeabgabe wird grundsätzlich vom Werbeleister geschuldet und beträgt 5% des Netto-Entgelt. In bestimmten Fällen kann aber auch der Auftraggeber abgabepflichtig sein:
- Wenn der Sitz des Werbeleisters im Ausland ist (es sich aber um Inlandswerbung handelt)
- Wenn Sie als Unternehmer von der Werbeleistung profitieren, obwohl ein ausländischer Auftraggeber einen ausländischen Werbeleister (sonst wäre der Werbeleister abgabenpflichtig) beauftragt (z.B. wenn Sie der Importeuer sind, ein ausländischer Auftraggeber (Hersteller) aber einen ausländischen Werbeleister bezahlt)
Details zur Werbeabgabe finden Sie im Werbeabgabegesetz (WerbeAbG 2000).
Für Werbung im Internet fällt i.d.R. keine Werbeabgabe an!
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