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5. Auskünfte
Unbenanntes Dokument
Nach dem Auskunftspflichtgesetz sind alle Organe des Bundes verpflichtet schriftlich, mündlich oder telefonisch Auskunft zu verlangen. Die Auskunft kann nur bei mutwilligen Anfragen oder wenn der Auskunft eine Verschwiegenheitspflicht entgegen steht oder wenn dadurch das Amt in der Ausübung seiner Pflichten behindert wird, verweigert werden (§1 und §2 Auskunftspflichtgesetz).
Die Auskunft hat ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von 8 Wochen zu erfolgen. Bei einem Aufschub ist der Fragesteller zu verständigen (§3 Auskunftspflichtgesetz).
Sie können daher vom zuständigen Finanzamt Auskunft erwarten! Auskünfte erteilt auch das Finanzministerium bzw. der Steuerombudsdienst des Finanzministeriums. Die Servicestellen der Wirtschaftskammer helfen ebenfalls gerne weiter!
Beachten Sie, dass sie sich auf mündliche Aussagen später nur schwer berufen können.
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