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6. Berufung

Unbenanntes Dokument

Wenn Sie mit einem Bescheid des Finanzamts nicht einverstanden sind, können Sie gegen den Bescheid berufen. Dies muss innerhalb eines Monats beim zuständigen Finanzamt geschehen!

 

Die Berufung gegen einen Bescheid hebt die Zahlungspflicht nicht auf. Sie müssen trotzdem, zumindest vorläufig, den geschuldeten Betrag einzahlen. Alternativ können Sie auf „Aussetzung der Einhebung“ (Achtung: Stundungszinsen) oder auf Zahlungserleichterung (Achtung: Aussetzungszinsen!) ansuchen.

Wenn Sie mit dem Ausgang der Berufung ebenfalls nicht zufrieden sind, können Sie sich an die 2. Instanz, den unabhängigen Finanzsenat (UFS) wenden.

Das Finanzamt kann sich übrigens mit einer Entscheidung bis zu sechs Monate Zeit lassen. Verstreicht diese Frist kann ein „Antrag auf Übertragung der Entscheidung in die zweite Instanz“ gestellt werden.

 


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