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62. Einnahmen

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Eine Einnahme stellt jeder Geld-Zufluss im Rahmen der betrieblichen Tätigkeit dar. Dazu zählen Erlöse von Warenverkäufen bzw. Dienstleistungen genau so wie Hilfs- und Nebengeschäfte!

Unter Betriebseinnahmen sind alle zugeflossenen, in Geld oder Geldwert bestehenden Wirtschaftsgüter zu verstehen, die durch den Betrieb veranlasst sind.

Privateinlagen oder Geldtransfers (z.B. zwischen Kassa- und Bankkonto) stellen keine Einnahmen (oder Ausgaben) dar!

Ist die Einnahme nur teilweise dem Betrieb zuzuzählen, ist der Betrag entsprechend aufzuteilen (in diesem Fall ist ein entsprechender Eigenbeleg zu erstellen der die Aufteilung dokumentiert!).

Eine Einnahme gilt als zugeflossen, wenn der Betrieb darüber verfügen kann (d. h. auch eine Gutschrift kann eine Einnahme sein, wenn Sie über diese verfügen können). Ein wesentlicher Charakter einer Einnahme ist daher die Vermögensvermehrung!

Können Sie kurz (d. h. höchstens 10 Tage) nach Jahresende über einen zugeflossenen Betrag verfügen, gilt dieser im alten Jahr als zugeflossen!

 


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