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64. Ausgaben

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Ausgaben sind betrieblich veranlasste Geldabflüsse (§ 4 Abs. 4 EStG). Vorsicht ist hier besonders bei Ausgaben die der privaten Sphäre zuzuordnen sind geboten (Aufwendungen für den Haushalt oder zur Lebensführung sind grundsätzlich keine Betriebsausgabe!).

Ein Spezialfall stellen Ausgaben dar, die auch der persönlichen Lebensführung zugeordnet werden können. Sind diese in unangemessener Höhe (siehe Luxusgüter), so stellen Sie auf keinen Fall eine betriebliche Ausgabe dar!

Freiwillige Zuwendungen („Spenden“) stellen ebenfalls nur bedingt eine Betriebsausgabe daher (siehe Spenden). Geld- und/oder Sachzuwendungen die mit gerichtlicher Strafe bedroht sind, können niemals als Betriebsausgabe geltend gemacht werden!

Abzuschreibende Güter können nicht aufgeteilt werden (kein Privatnutzungsanteil)!

Einige Ausgaben, nämlich Ausgaben für Anlagegüter, müssen eventuell über die Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden (siehe Kapitel „Anlagenverzeichnis“)!

Typische nicht abzugsfähige Ausgaben im Überblick:

  • Aufwendungen für Haushalt und Familie
  • Aufwendungen für die Lebensführung (selbst wenn dadurch das Unternehmen gefördert wird, z.B. Anzug)
  • Repräsentationsaufwendungen
  • Luxusgüter (auf keinen Fall über EUR 34.000,--!)

 


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